Dienstag, 21. Februar 2012

Rohmilch-Verkauf nur direkt am Stall erlaubt

Der Verkauf von Rohmilch ist nur direkt am Stall erlaubt. Ein SB-Automat in 2 km Entfernung ist nicht zulässig, selbst wenn dort die Hofstätte des Betriebes liegt.
Das hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden. Geklagt hatte ein Milchviehhalter aus dem Neckar-Odenwald-Kreis. Er melkt rund 50 Kühe in einem neu errichteten Stall. Die Rohmilch wollte er aber über einen Automaten verkaufen, der an der verkehrsgünstiger gelegenen Hofstätte aufgestellt wurde. In den Automaten und ein Milchhäuschen hatte der Betrieb rund 13.000 Euro investiert. Das Landratsamt hatte die Vermarktung im Januar 2010 jedoch untersagt.